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Carriage of dangerous goods - Emergency planning guidance for rail marshalling yards
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NORM herausgegeben am 1.5.2024
Bezeichnung normen: IRS 20201-2ed.
Ausgabedatum normen: 1.5.2024
SKU: NS-1187760
Zahl der Seiten: 72
Gewicht ca.: 216 g (0.48 Pfund)
Land: Internationale technische Norm
Kategorie: Technische Normen IRS
RID 1.11, introduced in 2003, stipulates that internal emergency planning be put in place for marshalling yards. The RID makes reference to this guide, the application of which is deemed to satisfy the regulatory requirements to which such plans should respond. The design and contents of this "best practice" guide are drawn from international experience in other areas of activity such as the maritime port sector. The guide proposes a harmonised, consistent approach that takes account of railway operating requirements in general, with marshalling yards considered an integral part of rail networks. Within its field of application, this guide also aims to respond to the requirements of Article 9 (j) of Directive (EU) 2016/798, concerning the measures to be taken to implement action, warning, and information plans in the event of an emergency, adopted in agreement with the competent public authorities.
Name:Transport gefährlicher Güter - Leitfaden für die Notfallplanung in Rangierbahnhöfen|Laut dem 2003 in das RID eingefügten Kapitel 1.11 müssen Rangierbahnhöfe über interne Notfallpläne verfügen. Dort wird auf den vorliegenden Leitfaden verwiesen, bei dessen Anwendung davon ausgegangen werden kann, dass die in den Vorschriften enthaltenen Anforderungen für diese Pläne erfüllt sind. Aufbau und Inhalt dieses Leitfadens für gute Praxis orientieren sich an den Erfahrungen auf internationaler Ebene aus anderen Bereichen, beispielsweise Häfen. Der im Leitfaden angeregte Ansatz ist abgestimmt und kohärent. Er berücksichtigt die Anforderungen des Bahnbetriebs im Allgemeinen, da Rangierbahnhöfe Bestandteil der Schienennetze sind. Dieser Leitfaden zielt in seinem Anwendungsbereich ebenfalls darauf ab, die Anforderungen aus Artikel 9 (i) der Richtlinie 2016/798/EU bzgl. der zur Umsetzung der im Notfall, bei Alarm und zur Information vorhandenen und mit den mit den zuständigen Behörden abgesprochenen Pläne zu erfüllen.
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Letzte Aktualisierung: 2024-12-19 (Zahl der Positionen: 2 216 019)
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