Die Norm UIC 510-4-2ed. 1.4.2002 Ansicht

UIC 510-4-2ed.

Wagons - Variable-gauge running gear for 1435 mm/1520 mm and 1668 mm. Recommendations for bilateral agreements

Automatische name übersetzung:

Wagen - Variable Spurfahrwerk für 1435 mm / 1520 mm und 1668 mm. Empfehlungen für bilaterale Abkommen



NORM herausgegeben am 1.4.2002


Sprache
Realisierung
ZugänglichkeitAUF LAGER
Preis204.70 ohne MWS
204.70

Informationen über die Norm:

Bezeichnung normen: UIC 510-4-2ed.
Ausgabedatum normen: 1.4.2002
SKU: NS-550184
Zahl der Seiten: 22
Gewicht ca.: 66 g (0.15 Pfund)
Land: Internationale technische Norm
Kategorie: Technische Normen UIC

Die Annotation des Normtextes UIC 510-4-2ed. :

Summary:

ry This leaflet applies to freight wagons with automatic variable-gauge wheelsets, which are able to run on railways with different track gauges. It is intended to allow the railways concerned to conclude the necessary bi- or multilateral agreements, and may be revised in the light of experience. Because of their special equipment, these wagons shall not carry the RIV symbol. Note: Points 1.2, 1.5, 2.1.1.6, 2.1.2, 2.1.3.4, 2.1.4.1 to 2.1.4.4, 2.1.5, 2.2.1, 2.2.2, 2.3.2, 2.3.3, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.4, 2.5.1, 2.5.2, 2.5.6, 4.1.1, 4.1.4, 4.2.1, 4.2.2 must be complied with to facilitate the conclusion of bi- or multilateral agreements. Points 2.1.1.4, 2.1.1.5, 2.1.3.2, 2.2.4 and 2.4.3 correspond to provisions that are already obligatory in another existing UIC leaflet.

Name:

Güterwagen - Fahrwerke mit Spurwechsel 1435 mm / 1520 mm und 1668 mm - Empfehlungen für bilaterale Abkommen| Zusammenfassung Dieses Merkblatt betrifft Güterwagen mit automatischen Spurwechselradsätzen, die auf Eisenbahnnetzen mit unterschiedlichen Spurweiten verkehren können. Es ist dazu bestimmt, den betroffenen Bahnen zu erlauben, die erforderlichen bi- oder multilateralen Abkommen zu schließen. Seine überarbeitung hat in Abhängigkeit von den vorliegenden Erfahrungen zu erfolgen. Aufgrund ihrer speziellen Einrichtungen dürfen diese Güterwagen nicht das Zeichen RIV erhalten. Hinweis: Die Punkte 1.2, 1.5, 2.1.1.6, 2.1.2, 2.1.3.4, 2.1.4.1 bis 2.1.4.4, 2.1.5, 2.2.1, 2.2.2, 2.3.2, 2.3.3, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.4, 2.5.1, 2.5.2, 2.5.6, 4.1.1, 4.1.4, 4.2.1, 4.2.2 müssen eingehalten werden, um den Abschluss von bi- oder multilateralen Vereinbarungen zu vereinfachen. Bei den Punkten 2.1.1.4, 2.1.1.5, 2.1.3.2, 2.2.4, 2.4.3 wird hingewiesen, dass diese Bestimmungen bereits in einem anderen UIC-Merkblatt verbindlich vorgesschrieben sind.

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